Nach einem neuen Beschluss des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 ist die Entscheidung des OLG Koblenz zur Nichtvorlage einer wichtigen Grundsatzfrage an das EuGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden.
Hierbei ging es um die Frage, ob überhaupt bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Durchsetzung der Ansprüche eines Verbrauchers aufgrund Verwirkung abzulehnen ist. Hier hatten die Vorinstanzen Verwirkung angenommen und eine Vorlage an das EuGH zur unionsrechtlichen Frage der Verwirkung abgelehnt, obwohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nunmehr eine Pflicht zur Anrufung des EuGHs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens festgestellt hat. Wir beraten und betreuen viele Verbraucher, die die gleichen Hürden -insbesondere vor den Gerichten- überbrücken müssen. Aus oftmals juristisch nicht nachvollziehbaren Gründen hat sich zunehmend eine Rechtsprechung an manchen Gerichtsbezirken entwickelt, nach der aus unserer Sicht nicht bestehende Verwirkungsgründe als Ausschlussgrund herangezogen werden, um eine Rückabwicklung abzulehnen. Dieser Problematik sehen wir uns tagtäglich ebenfalls ausgesetzt und müssen umfangreiche Argumentationsarbeit leisten, um Verbrauchern zu ihren Rechten zu verhelfen.
Nunmehr ist abzuwarten, wie die Richter des OLG Koblenz reagieren und wann mit einer wichtigen Entscheidung des EuGHs zu rechnen ist. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherrechte eines Versicherungsnehmers haben.